SATZUNG GEWERBEVEREIN AGLASTERHAUSEN
Aglasterhausen, den 14.06.1999
2 Satzung des Gewerbevereins Aglasterhausen e.V.
Satzung für den Gewerbeverein in Aglasterhausen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Zusammenschluss führt den Namen: GEWERBEVEREIN AGLASTERHAUSEN
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den
Zusatz „e.V.“.
Der Zusammenschluss hat seinen Sitz in Aglasterhausen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck
1. Der Verein hat die Aufgabe und Zielsetzung, das örtliche Gewerbe in seiner
Gesamtheit zu fördern.
2. Er hat insbesondere die Aufgaben:
a) Erarbeitung von Marketingkonzepten
b) Wahrnehmung der örtlichen Interessen für die Mitglieder
c) Planung, Koordination und Durchführung örtlicher und überörtlicher Werbung
d) Planung, Koordination und Durchführung örtlicher Feste bzw. Veranstaltungen
3 Satzung des Gewerbevereins Aglasterhausen e.V.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und
erstrebt keinen Gewinn. Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur
Erfüllung der Aufgaben verwendet.
Wirtschaftliche, konfessionelle und politische Betätigung bleibt ausgeschlossen.
§ 3 Organe des Gewerbevereins
Organe sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
Zusammensetzung: 3 Vorsitzende
1 Schriftführer
1 Schatzmeister
3 Beiräte
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
2. Mitglied kann jeder Gewerbebetrieb werden, der seinen Sitz in Aglasterhausen
und Ortsteilen hat oder dort eine Betriebsstätte unterhält. Über die schriftliche
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Seine Entscheidung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert
werden, die dann endgültig entscheidet.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4 Satzung des Gewerbevereins Aglasterhausen e.V.
Die Mitglieder (nach § 4/2) sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Sie
können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen
lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidung die Grundlagen der
Vereinsarbeit.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den
Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein die erforderlichen
Auskünfte zu geben.
Die Mitglieder sind zur rechtzeitigen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch freiwilligen Austritt, der mit einer 6-monatigen Kündigungsfrist zum Ende
des Kalenderjahres zulässig ist. Die Schriftform ist erforderlich.
b) Durch Geschäftsaufgabe des Mitgliedsunternehmens.
c) Durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober
Weise gegen die Satzung oder gegen die sich daraus ergebenden Pflichten
verstößt und durch sein Verhalten die Interessen und das Ansehen des
Gewerbevereins schädigt.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen dessen
Entscheidung kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab
Eingang der Ausschlusserklärung Einspruch an die Mitgliederversammlung
einlegen, diese entscheidet endgültig. Sie ist verpflichtet, die Entscheidung zu
begründen. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur
Zahlung des Beitrages bis zum Termin des Ausschlusses. Auf ein eventuell
vorhandenes Vermögen des Gewerbevereins hat das ausscheidende Mitglied
keinen Anspruch.
d) Durch Auflösung des Gewerbevereins
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
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2. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Dem Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern als dessen Stellvertreter.
1 Schriftführer
1 Schatzmeister
3 weitere Vorstandsmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann Zusatzwahlen zu den Beiräten vornehmen.
Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 sind der Vorsitzende und die
beiden Stellvertreter. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand legt die Richtlinien der Tätigkeit des Gewerbevereins fest. Er ist an die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Eine Vorstandssitzung ist nur
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Schriftführer hat über alle Sitzungen Protokoll zu führen, Einladungen zu
schreiben und zu versenden. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und
Schriftführer zu unterzeichnen.
- Der Schatzmeister hat die finanziellen Angelegenheiten zu regeln und jährlich der
Mitgliederversammlung eine Jahresrechnung vorzulegen.
Die Amtsdauer des Vorsitzenden, Schriftführers und Schatzmeisters beträgt 3 Jahre,
die der übrigen Vorstandsmitglieder 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich. Die
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Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Endet die Mitgliedschaft, so
scheidet das betroffene Vorstandsmitglied mit Beendigung der Mitgliedschaft aus
dem Vorstand aus. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Dem Vorstand obliegt die Aufgabenerfüllung, die sich durch die Satzung und
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergeben, insbesondere die laufenden
Geschäfte des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ordnet durch Beschluss alle Angelegenheiten des
Gewerbevereins an.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
1. Zu ihrer Obliegenheit gehören insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl von Kassenprüfern
c) Festsetzung der Beiträge und der Beitragsordnung
d) Beschlussfasssung über die Jahresrechnung
e) Entlastung von Vorstand und Kassenführung
f) Beschlussfassung über Werbemaßnahmen, Aktionen und Veranstaltungen
sowie deren Finanzierung
g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins
(nach § 12)
2. Eine Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird vom
Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen.
3. Eine Mitgliederversammlung wird außerdem einberufen, wenn 1/3 der Mitglieder
dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Jede ordnungsgemäß eingeladene
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
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§ 10 Kassenprüfer
Die Wahl von zwei Kassenprüfern erfolgt jährlich. Eine Wiederwahl ist zugelassen.
Es können jedoch keine Vorstandsmitglieder gewählt werden.
§ 11 Stimmrecht
Bei der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied
(Vertretungsberechtigter) eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Bei Abstimmungen
gilt die einfache Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt jeder Antrag als abgelehnt.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Bei den Vorstandssitzungen hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme, die nicht
übertragbar ist. Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit
gilt jeder Antrag als abgelehnt.
§ 12 Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten,
anwesenden Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.